Das Oberlandesgericht Köln hat nämlich in seinem Beschluss vom 23.03.2017 (Az.: 16 O 153/16) entschieden, dass ein zwischen einem privaten Bauherrn und einem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Architektenvertrag vom Bauherrn innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden kann.
Der klagende Architekt machte einen Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 und 2 geltend aus § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Architektenvertrag. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen – zu Recht, wie das Oberlandesgericht bestätigt –, da der beklagte Bauherr den Architektenvertrag wirksam widerrufen habe.
Dem Beklagten stand gem. § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Zunächst kam es entscheidend darauf an, ob die §§ 312 ff. BGB anwendbar waren. Die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB für „Verträge über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden“, die der Anwendbarkeit entgegengestanden hätte, griff vorliegend jedoch nicht ein. Denn die Formulierung der Bereichsausnahme sei - so das Oberlandesgericht - nicht gleichzusetzen mit der Formulierung „bei einem Bauwerk“ i. S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB sei eng auszulegen. Sie erfasse demnach nur das Erstellen des Bauwerks „aus einer Hand“, nicht jedoch eine Leistung, wie sie ein Architekt zu erbringen habe. Die vertragliche Hauptverpflichtung des Architekten bestehe im Gegensatz zur Verpflichtung des Bauunternehmers gerade nicht in der materiellen Erstellung des Bauwerks, sondern darin, durch Bauplanung und eine Vielzahl von Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entstehe. Auch die Erwägungsgründe zur Vorschrift (Richtlinie 2011/83 EU) ließen Architektenverträge unerwähnt. Die enumerative Aufzählung in § 312 Abs. 2 lasse keinen Raum für erweiternde Auslegungen und Analogien.
Bei dem zwischen Kläger und Beklagten geschlossenen Architektenvertrag handelte es sich außerdem um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag i. S. d. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Der Beklagte hatte als Verbraucher dem Kläger in seinem Fahrzeug durch Aushändigung des von ihm jedenfalls teilweise ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „Raumbuch Wohnen/Vorplanungsbeauftragung“ ein Angebot unterbreitet. Die Situation in dem Fahrzeug genüge, um den von § 312b Abs. 1 n. F. intendierten Schutz des Verbrauchers aufzulösen. Psychischer Druck und eine Überraschung des Verbrauchers seien hier prinzipiell möglich, so das Oberlandesgericht. Eine tatsächliche Überrumpelungssituation sei im Vergleich zur früheren Fassung der Norm nicht mehr erforderlich. Dem Beklagten stand daher ein Widerrufsrecht zu, das er auch fristgerecht ausgeübt hatte.
Unterstellt man die Auffassung des OLG Köln als richtig, so greift sie gleichermaßen für die Neuregelung des Architekten-/Ingenieurvertrags, sofern die Anwendungsvoraussetzungen des Verbraucherwiderrufsrechts vorliegen. Architekten und Ingenieuren ist also auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts dazu zu raten Situationen auszuschließen, die zur Anwendung des gesetzlichen Widerrufsrechts führen können. Ansonsten droht ihnen ein vollständiger Honorarverlust für erbrachte Leistungen, jedenfalls, wenn der Bauherr diese erbrachten Leistungen nicht verwertet.