Ob Bauträger, Architekten, Ingenieure, Projektsteuerer, Bauunternehmen oder (gewerbliche und öffentliche) Auftraggeber; Baubeteiligte müssen sich für seit dem 01.01.2018 geschlossene Verträge mit den neuen Regelungen im BGB auseinandersetzen und sowohl vertragliche Vereinbarungen als auch ihre Rechtshandlungen an ihnen messen. Dies bringt erhebliche Schwierigkeiten mit sich, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass zu den besonders konfliktträchtigen Regelungen, wie z.B. dem Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB oder der damit korrespondierenden Vergütungsanpassung gemäß § 650c BGB, bisher keine gefestigte Rechtsprechung existiert und sich aus der rechtswissenschaftlichen Literatur kein einhelliges Bild ergibt, wie die Regelungen im Einzelnen zu verstehen sind.
Auch die VOB/B steht seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts zumindest unter kritischer Beobachtung. Der Hauptausschuss für Allgemeines (HAA) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat zwar entschieden, die VOB/B (zunächst) unverändert zu lassen. Die Stimmen, die eine kurzfristige Überarbeitung der VOB/B fordern, werden aber immer lauter. Verwundern kann dies kaum, wenn man sich vor Augen führt, dass die Wirksamkeit diverser Regelungen aus der VOB/B im Lichte des neuen Bauvertragsrechts hoch umstritten ist. Es besteht daher ein erhebliches Risiko, soweit Vertragsformulare – seien es Bauverträge, seien es besondere oder zusätzliche Vertragsbedingungen – verwendet werden, die unter Berücksichtigung des bis zum 31.12.2017 gültigen BGB erstellt worden sind.
CBH Rechtsanwälte berät Sie verlässlich und kompetent dazu, wie Sie den vom neuen Bauvertragsrecht ausgehenden Unsicherheiten begegnen, gerne auch durch individuelle Vertragsgestaltung oder Überarbeitung Ihrer Vertragsformulare.